I.
Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
Die
nachstehenden
Bedingungen
sind
im
beiderseitigen
Einverständnis
Vertragsbestandteil;
sie
haben
Vorrang
vor
abweichenden
Einkaufs-
oder
ähnlichen Bedingungen des Kunden.
2. Termine
Der
vereinbarte
Liefer-
oder
Fertigstellungstermin
ist
nur
dann
verbindlich,
wenn
die
Einhaltung
nicht
durch
Umstände,
die
der
Werkunternehmer
nicht
zu
vertreten
hat,
unmöglich
gemacht
wird.
Als
solche
Umstände
sind
auch
Änderungen
sowie
Fehlen
von
Unterlagen
(Baugenehmigung
u.
a.)
anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt
(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil;
3.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass der Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat;
3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen an Gegenständen
4.1.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material sechs Monate.
4.1.2
Zur
Mängelbeseitigung
hat
der
Kunde
dem
Werkunternehmer
die
nach
billigem
Ermessen
erforderliche
Zeit
und
Gelegenheit
zu
gewähren.
Der
Kunde
hat
insbesondere
dafür
Sorge
zu
tragen,
dass
der
beanstandete
Gegenstand
zur
Untersuchung
und
Durchführung
der
Nachbesserung
dem
Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Werksunternehmers über.
4.1.3
Stellt
sich
im
Rahmen
eines
Gewährleistungsverlangens
des
Kunden
heraus,
dass
der
beanstandete
Fehler
auf
eine
andere
technische
Ursache
zurückzuführen
ist
als
sie
bei
der
ursprünglichen
Reparatur
vorlag,
so
handelt
es
sich
um
keinen
Fall
von
Gewährleistung.
Der
entstandene
und
zu
belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.1.4
Von
jeglicher
Gewährleistung
ausgeschlossen
sind;
Fehler
die
durch
Beschädigung,
falschen
Anschluss
oder
falsche
Bedienung
durch
den
Kunden
verursacht
werden.
Schäden
durch
höhere
Gewalt,
z.B.
Blitzschlag,
Mängel
durch
Verschmutzung,
Schäden
durch
außergewöhnliche
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
4.1.5
Der
Gewährleistungsanspruch
erlischt,
wenn
ohne
das
Einverständnis
des
Werksunternehmers
Änderungen
an
den
Leistungen
vorgenommen
werden.
4.1.6
Offensichtliche
Mängel
der
Leistungen
des
Werksunternehmers
muss
der
Kunde
unverzüglich,
spätestens
zehn
Werktage
nach
Eintritt
der
Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
4.1.7
Der
Werkunternehmer
haftet
für
Schäden
und
Verluste
an
dem
Gegenstand,
soweit
ihn
oder
seine
Erfüllungsgehilfen
ein
Verschulden
trifft.
Im
Fall
der
Beschädigung
ist
er
zu
lastenfreien
Instandsetzung
verpflichtet.
Ist
diese
unmöglich
oder
mit
unverhältnismäßig
hohem
Kostenaufwand
verbunden,
ist
der
Wiederbeschaffungswert
am
Tag
der
Beschädigung
zu
ersetzen.
Dasselbe
gilt
bei
Verlust.
Darüber
hinausgehende
Ansprüche,
insbesondere
Schadensersatzansprüche
des
Kunden
sind
ausgeschlossen,
sofern
nicht
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
des
Werksunternehmers
oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Die
in
Punkt
4.1.1
genannte
Gewährleistungsfrist
von
sechs
Monaten
gilt
auch
für
eventuelle
Ansprüche
des
Kunden
aus
positiver
Vertragsverletzung
und Verschulden bei Vertragsabschluß.
Soweit
sich
hieraus
eine
Beschränkung
der
Haftung
für
leichte
Fahrlässigkeit
bei
positiver
Vertragsverletzung
oder
Verschulden
bei
Vertragsabschluß
zugunsten des Werksunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
4.2 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen
Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.
5. Eigentumsvorbehalt
Soweit
die
anlässlich
von
Reparaturen
eingefügten
Ersatzteile
o.ä.
nicht
wesentliche
Bestandteile
werden,
behält
sich
der
Werkunternehmer
das
Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt
der
Kunde
in
Zahlungsverzug
oder
kommt
er
seinen
Verpflichtungen
aus
dem
Eigentumsvorbehalt
nicht
nach,
kann
der
Werkunternehmer
vom
Kunden
den
Gegenstand
zum
Zweck
des
Ausbaus
der
eingefügten
Teile
herausverlangen.
Sämtliche
Kosten
der
Zurückholung
und
des
Ausbaus
trägt der Kunde.
Erfolgte
die
Reparatur
beim
Kunden,
so
hat
der
Kunde
dem
Werkunternehmer
Gelegenheit
zu
geben,
den
Ausbau
beim
Kunden
vorzunehmen.
Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 5. Absatz 2 entsprechend.
6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
6.1
Dem
Werkunternehmer
steht
wegen
seiner
Forderung
aus
dem
Auftrag
ein
Pfandrecht,
an
dem
aufgrund
des
Auftrages
in
seinem
Besitz
gelangten
Gegenstand
des
Kunden,
zu.
Das
Pfandrecht
kann
auch
wegen
Forderungen
aus
früher
durchgeführten
Arbeiten,
Ersatzlieferungen
und
sonstigen
Leistungen
geltend
gemacht
werden,
soweit
sie
mit
dem
Gegenstand
im
Zusammenhang
stehen.
Für
sonstige
Ansprüche
aus
der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6.2
Wird
der
Gegenstand
nicht
innerhalb
vier
Wochen
nach
Abholaufforderung
abgeholt,
kann
vom
Werkunternehmer
mit
Ablauf
dieser
Frist
ein
angemessenes
Lagergeld
berechnet
werden.
Erfolgt
nicht
spätestens
drei
Monate
nach
der
Abholaufforderung
die
Abholung,
entfällt
die
Verpflichtung
zur
weiteren
Aufbewahrung
und
jeder
Haftung
für
leicht
fahrlässige
Beschädigung
oder
Untergang.
Einen
Monat
vor
Ablauf
dieser
Frist
ist
dem
Kunden
eine
Verkaufsandrohung
zuzusenden.
Der
Werkunternehmer
ist
berechtigt,
den
Gegenstand
nach
Ablauf
dieser
Frist
zur
Deckung
seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die
verkauften
Gegenstände
und
Anlagen
bleiben
Eigentum
des
Verkäufers
bis
zur
Erfüllung
sämtlicher
aus
diesem
Vertrag
ihm
gegen
den
Kunden
zustehender
Ansprüche.
Der
Eigentumsvorbehalt
bleibt
bestehen
für
alle
Forderungen,
die
der
Verkäufer
gegenüber
dem
Kunden
im
Zusammenhang
mit
dem
Gegenstand
z.B.
aufgrund
von
Reparaturen
oder
Ersatzteillieferungen
sowie
sonstiger
Leistungen,
nachträglich
erwirbt.
Bis
zu
dieser
Erfüllung
dürfen
die
Gegenstände
nicht
weiter
veräußert,
vermietet,
verliehen
bzw.
verschenkt
und
auch
nicht
bei
nicht
qualifizierten
Dritten
in
Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherheitsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist
der
Kunde
Händler
(Wiederverkäufer),
so
ist
ihm
die
Weiterveräußerung
im
gewöhnlichen
Geschäftsweg
unter
der
Voraussetzung
gestattet,
dass
die
Forderungen
aus
dem
Weiterverkauf
einschließlich
sämtlicher
Nebenrechte
in
Höhe
der
Rechnungswerte
des
Verkäufers
bereits
jetzt
an
diesen
abgetreten werden.
Während
der
Dauer
des
Eigentumsvorbehaltes
ist
der
Kunde
zum
Besitz
und
Gebrauch
des
Gegenstandes
berechtigt,
solange
er
seinen
Verpflichtungen
aus
dem
Eigentumsvorbehalt
nachkommt
und
sich
nicht
in
Zahlungsverzug
befindet.
Kommt
der
Kunde
in
Zahlungsverzug
oder
kommt
er
seinen
Verpflichtungen
aus
dem
Eigentumsvorbehalt
nicht
nach,
kann
der
Verkäufer
den
Gegenstand
vom
Kunden
herausverlangen
und
nach
Androhung
mit
angemessener
Frist
den
Gegenstand
unter
Verrechnung
auf
den
Kaufpreis
durch
freihändigen
Verkauf
bestmöglich
verwerten.
Diese
Rücknahme
gilt
bei
Teilzahlungsgeschäften
eines
nicht
als
Kaufmann
in
das
Handelsregister
eingetragenen
Kunden
als
Rücktritt.
In
diesem
Fall
gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.
2. Gewährleistung und Haftung
2.1
Die
Gewährleistungsfrist
für
alle
verkauften
neuen
Gegenstände
und
Anlagen
beträgt
1
Jahr
ab
Auslieferungstag.
Offensichtliche
Mängel
müssen
jedoch
innerhalb
zehn
Werktagen
nach
Inbetriebnahme
gerügt
werden,
ansonsten
ist
der
Verkäufer
von
der
Mängelhaftung
befreit.
Gewährleistungsarbeiten
werden
ohne
Berechnung
von
Kosten
durchgeführt.
Transport-
und
Wegekosten
werden
für
tragbare
Gegenstände
im
geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
2.2
Bei
Haftungsansprüchen
hat
auf
Verlangen
des
Kunden
der
Verkäufer,
sofern
der
Mangel
mit
verfügbaren
Ersatzteilen
nicht
innerhalb
von
sechs
Wochen
beseitigt
werden
kann
oder
der
Verkäufer
die
Nachbesserung
ablehnt
oder
unzumutbar
verzögert,
kostenlos
Ersatz
zu
liefern.
Im
Fall
des
Fehlschlagens
der
Ersatzlieferung
(Unmöglichkeit
oder
unzumutbare
Verzögerung
durch
den
Verkäufer)
kann
der
Kunde
wahlweise
Herabsetzung
des
Entgeltes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2.3
Werden
Haftungsansprüche
geltend
gemacht,
so
müssen
diese
unverzüglich
durch
Vorlage
der
Rechnung
oder
anderer
Kaufbelege
glaubhaft
gemacht werden.
2.4 Punkt 4.1.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend und unter 1.) gilt sinngemäß.
2.5
Der
Anspruch
auf
Mängelhaftung
bei
Eingriffen
des
Kunden
oder
Dritter
in
den
Gegenstand
erlischt
dann
nicht,
wenn
der
Kunde
eine
entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
2.6
Ausgeschlossen
sind
alle
anderen
weitergehenden
Ansprüche
des
Kunden
einschließlich
etwaiger
Schadensersatzansprüche
wegen
Folgeschäden
und
Schäden
aus
der
Durchführung
der
Nachbesserung
bzw.
Ersatzlieferung.
Soweit
gesetzlich
zulässig
und
nicht
grobe
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz
vorliegt.
Soweit
sich
hieraus
eine
Beschränkung
der
Haftung
für
leichte
Fahrlässigkeit
bei
positiver
Vertragsverletzung
oder
Verschulden
bei
Vertragsabschluß zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
1.2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
1.3
Soweit
nicht
ausdrücklich
etwas
anderes
vereinbart
worden
ist,
gelten
unsere
Preise
ab
Betriebssitz
des
Auftragnehmers.
Der
Auftraggeber
hat
zusätzliche
Frachtkosten,
besondere,
über
die
handelsübliche
Verpackung
hinausgehende
Verpackungskosten,
Nebengebühren
und
öffentliche
Abgaben zu tragen.
1.4
Die
Zahlung
der
Vergütung
wird
–
soweit
nicht
anderes
vereinbart
–
mit
Abnahme
der
Werkleistung
bzw.
mit
Auslieferung
bestellter
Ware
fällig
und ist ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
1.5
Kommt
der
Kunde
mit
seinen
Zahlungsverpflichtungen
in
Verzug,
so
hat
dieser
dem
Werkunternehmer
bzw.
Verkäufer
den
entsprechenden
Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
2. Vertraulichkeit
Die
IWC
Engineering
GmbH
sichert
zu,
alle
Mitarbeiter,
die
Zugang
zu
vertraulichen
Informationen
im
Sinne
von
§
18
UWG
haben,
zu
verpflichten,
diese Kenntnisse geheim zu halten und weder selbst zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen.
3. Gerichtsstand
Bei
allen
aus
dem
Vertragsverhältnis
ergebenden
Streitigkeiten
ist,
wenn
der
Besteller
Vollkaufmann,
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich
rechtliches
Sondervermögen
ist,
Klage
bei
dem
Gericht
zu
erheben
welches
für
den
Hauptsitz
der
IWC
Engineering
GmbH
zuständig ist.
Für die Geschäftsbeziehung mit der IWC Engineering GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht.
4. Salvatorische Klausel
Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Bei widerstreitenden Bedingungen gelten die Geschäftsbedingungen der IWC Engineering GmbH.